Spezialthema Scheinselbstständigkeit.
Mit Konsequenzen auf Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer.
Scheinselbstständigkeit.
Ein komplexes Feld zwischen Festanstellung und Selbstständigkeit.
Scheinselbstständige Arbeitnehmer sind Personen, die als Selbstständige auftreten, tatsächlich aber abhängig Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV sind. Welche Folgen Scheinselbstständigkeit für Auftraggeber und Auftragnehmer mit sich bringen und wie diese vermieden werden können erfahren Sie bei uns. Die Scheinselbstständigkeit stellt innerhalb des Arbeits- und Sozialrechts einen komplexen Rechtsbereich dar. Pauschale Lösungen gibt es nicht, zu prüfen ist die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung in jedem konkreten Einzelfall, wobei das Gesamtbild der Arbeitsverhältnisse ausschlaggebend ist. Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen müssen Auftraggeber bzw. Arbeitgeber prüfen.
Antworten auf viele Fragen.
Von Scheinselbstständigkeit gehört hat nahezu jeder Unternehmer, betroffen fühlen sich nur wenige. Wenn man unwissentlich in diese Situation kommt, kann das unangenehme Folgen haben. Beitragsnachzahlung der gesamten Sozialversicherungsbeiträge, Strafbarkeit wegen Hinterziehung von Beiträgen, Verjährung bis 30 Jahre und vieles mehr. Scheinselbständigkeit gehört zu meinen Schwerpunktthemen, verbunden beispielsweise mit solchen Fragen:
Welche Möglichkeiten gibt es, Probleme vorbeugend zu vermeiden?
Zählt ein freier Mitarbeiter als scheinselbstständig, obwohl er keinen eigenen Arbeitsplatz im Unternehmen hat?
Was macht den Künstler zum selbstständigen Künstler?
Bin ich automatisch selbstständig, wenn ich mehr als einen einzigen Kunden habe?
Was hat das mit der Rentenversicherung zu tun?
Das Unternehmen möchte für ein Projekt einen bestimmten Spezialisten beschäftigen, dieser will aber nicht fest eingestellt werden. Welche Möglichkeiten gibt es?
Ist der Gärtner selbständig, wenn er nur für uns und auf Rechnung arbeitet?
Und was sind eigentlich Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter?
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